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ARTIKEL 12 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

ARTIKEL 12

Steuern

Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustausches und des fairen Steuerwettbewerbs an und verpflichten sich, diese Grundsätze im Steuerbereich umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze entwickeln.

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