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Artikel 28 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 28

Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossenen Abkommen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind oder übereinstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162033

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