vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Übermittlung formeller Angaben an den Nationalrat und den Bundesrat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

Artikel 1

Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)