Artikel 14
Schlussbestimmungen
1. Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Wege über den Abschluss der notwendigen internen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Durchführungsprotokolls. Anschließend teilt die österreichische Vertragspartei dem Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss mit, dass die internen Verfahren gemäß Artikel 19, Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens abgeschlossen sind.
2. Dieses Durchführungsprotokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Notifizierung in Kraft. Dieses Datum ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss.
3. Im Fall des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.
4. Eine Kündigung dieses Durchführungsprotokolls kann einseitig durch jede Vertragspartei mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Geschehen zu Wien am 11.Juli 2013 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsdifferenzen geht der englische Text vor.
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