Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20008749
Dokumentnummer
NOR40160440
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