Artikel 2
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes im Bereich des Eferdinger Beckens erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2014 bis 2022 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung, zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20008749
Dokumentnummer
NOR40160433
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