4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Veröffentlichungen
§ 10.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20008732
Dokumentnummer
NOR40267992
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)