Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2
(1) Es sind folgende Merkmale der 15- bis 64-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
- 1. Ausländischer Bildungsabschluss,
- 2. Hindernisse für höhere formale Ausbildungen,
- 3. Land der letzten Arbeitsstätte im Ausland,
- 4. Gründe für die Zuwanderung,
- 5. Deutschkenntnisse und Teilnahme an Deutschkursen,
- 6. Angewandte Methode bei der Suche nach der derzeitigen Erwerbstätigkeit,
- 7. Hindernisse, die einer Teilhabe am Arbeitsmarkt bzw. einer der Qualifikation entsprechenden beruflichen Tätigkeit entgegenstehen, sowie
- 8. Bildungsabschlüsse der nicht im Haushalt lebenden Eltern.
(2) Beim Merkmal gemäß Abs. 1 Z 4 darf nicht erhoben werden, ob die Zuwanderung aus Gründen rassischer oder ethnischer Herkunft, politischer, religiöser oder philosophischer Überzeugungen, der Gewerkschaftszugehörigkeit oder sexueller Ausrichtung erfolgt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
