Erstaufnahmestellen
§ 1.
(1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 43 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und eine Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.
(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
(4) Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20008710
Dokumentnummer
NOR40278835
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