Artikel III
1) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.
2) Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft und seine Bestimmungen finden ausschließlich für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen, Anwendung.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Vaduz, am 29. Jänner 2013, in zweifacher Ausfertigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)