Artikel 16
ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS
Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können auf Initiative jeder Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Diese Protokolle erlangen Geltung gemäß den Bestimmungen über das in Kraft dieses Abkommens und bilden einen integralen Bestandteil davon.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008617
Dokumentnummer
NOR40157259
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