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Artikel 16 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 16

ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können auf Initiative jeder Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Diese Protokolle erlangen Geltung gemäß den Bestimmungen über das in Kraft dieses Abkommens und bilden einen integralen Bestandteil davon.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157259

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