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Artikel 1 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

Artikel 1

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

  1. 1. „Zollverwaltung“ für die Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und seine nach geordneten Zollbehörden; für die Republik Kosovo der Kosovarische Zoll (Dogana Kosoves).
  2. 2. „Zollvorschriften“ die im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Lagerung und Beförderung von Waren sowie von Zahlungsmitteln, insofern diese Zölle und Steuern betreffen einschließlich der Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen.
  3. 3. „Zollzuwiderhandlungen“ alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften.
  4. 4. „ersuchende Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung einer Vertragspartei, die um Amtshilfe ersucht oder die Amtshilfe über eigene Initiative einer Zollverwaltung erhält.
  5. 5. „ersuchte Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung einer Vertragspartei, die um Amtshilfe ersucht wird oder die Amtshilfe aufgrund eigener Initiative leistet.
  6. 6. „Information“ jedwede Daten, Schriftstücke, Berichte, amtsbeglaubigte Ablichtungen davon oder andere Mitteilungen, auch wenn sie elektronisch verarbeitet sind.
  7. 7. „Personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
  8. 8. „Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I. und II. der Einzigen Suchtgiftkonvention1 von 1961 einschließlich der des Protokolls1 von 1972 angeführt ist.
  9. 9. „psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I., II., III. und IV. des UN-Übereinkommens über Psychotrope Substanzen2 von 1971 angeführt ist.
  10. 10. „Drogenausgangsstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-Übereinkommens gegen den Illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.
  11. 11. „Kontrollierte Lieferung“ die Methode, die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von illegal versendeten oder als illegal versendet verdächtigten Suchtgiften, psychotropen Substanzen oder Ersatzstoffen sowie anderen Gütern, die als geschmuggelt betrachtet werden, in, aus oder durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kenntnis und unter Kontrolle der zuständigen Verwaltungen dieser Länder zu ermöglichen, um Personen, die in solche Zuwiderhandlungen verwickelt sind, zu entdecken und zu identifizieren.
  12. 12. „Auftraggeber“ eine natürliche oder juristische Person, öffentliche Behörde, Agentur oder jede andere Körperschaft, die alleine oder gemeinsam mit anderen die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegt.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008617

Dokumentnummer

NOR40157244

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