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Artikel 5 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 5

SPEZIELLE FORMEN DER AMTSHILFE

Auf Ersuchen veranlasst die Zollverwaltung der einen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, Zuständigkeit sowie ihrer Möglichkeiten die notwendigen Schritte einer zweckmäßigen Überwachung von:

  1. a) Personen, von denen bekannt ist oder die verdächtig sind, Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begangen zu haben;
  2. b) Waren, die illegal befördert oder geschmuggelt werden;
  3. c) Transportmitteln oder Containern, von denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei benutzt werden;

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156308

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