Artikel 5
SPEZIELLE FORMEN DER AMTSHILFE
Auf Ersuchen veranlasst die Zollverwaltung der einen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, Zuständigkeit sowie ihrer Möglichkeiten die notwendigen Schritte einer zweckmäßigen Überwachung von:
- a) Personen, von denen bekannt ist oder die verdächtig sind, Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begangen zu haben;
- b) Waren, die illegal befördert oder geschmuggelt werden;
- c) Transportmitteln oder Containern, von denen bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei benutzt werden;
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008589
Dokumentnummer
NOR40156308
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