Artikel 12
FORM UND INHALT VON ERSUCHEN
- 1. Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
- 2. Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:
- a) die ersuchende Behörde
- b) die verlangte Maßnahme
- c) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens
- d) Darstellung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen
- e) möglichst exakte und umfassende Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen
- 3. Ersuchen sind in englischer Sprache oder einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, begleitet von einer Version in der Amtssprache der ersuchenden Vertragspartei zu stellen, soweit nach nationalem Recht erforderlich.
- 4. Die Zollverwaltungen informieren einander gegenseitig über die jeweilige Kontaktstelle, an die die Ersuchen zu richten sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008589
Dokumentnummer
NOR40156315
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