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§ 2 Arzneispezialitätenregister 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 2.

(1) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:

  1. 1. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
  2. 2. Name der Arzneispezialität,
  3. 3. Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
  4. 4. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
  5. 5. Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben.

(2) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:

  1. 1. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,
  2. 2. Name der Arzneispezialität,
  3. 3. Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
  4. 4. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
  5. 5. Exportland.

Schlagworte

Zulassungsnummer

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20008583

Dokumentnummer

NOR40268077

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