§ 2.
(1) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
- 1. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer,
- 2. Name der Arzneispezialität,
- 3. Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,
- 4. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
- 5. Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben.
- (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 23 Z 1, BGBl. II Nr. 10/2025)
(2) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:
- 1. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,
- 2. Name der Arzneispezialität,
- 3. Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
- 4. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und
- 5. Exportland.
Schlagworte
Zulassungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20008583
Dokumentnummer
NOR40268077
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