§ 0
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
Kurztitel
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.11.2012
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Ratifikationstext
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 13 mit 1. November 2012 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
In Anbetracht des am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Protokolls1 zu Artikel 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt2 (Chicagoer Abkommen, 1944) (im Weiteren „das Abkommen“ genannt), dem die Russische Föderation und die Republik Österreich beigetreten sind;
in Anbetracht dessen, dass Artikel 83 bis im Hinblick auf die Verbesserung der Luftverkehrssicherheit die Möglichkeit bietet, die Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buchstabe a des Abkommens ganz oder teilweise auf den Betreiberstaat zu übertragen;
in Anbetracht dessen, dass unter Berücksichtigung des Dokuments 9760 (Airworthiness Manual), Band II, Teil B, Kapitel 10, und im Hinblick auf Dokument 8335 (Manual of Procedures for Operations Inspection, Certification and Continued Surveillance), Teil V, es notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Republik Österreich (Eintragungsstaat) und der Russischen Föderation (Betreiberstaat) in Übereinstimmung mit dem Abkommen genau festzulegen;
in Anbetracht dessen, dass dieses Übereinkommen unter Bezugnahme auf die relevanten Anhänge des Abkommens die Übertragung der für gewöhnlich vom Eintragungsstaat durchgeführten Aufgaben von der Republik Österreich auf die Russische Föderation regelt, wie in den Artikeln 3 und 4 nachstehend beschrieben;
haben das Verkehrsministerium der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation, und die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich, im weiteren „die Vertragsparteien" genannt, auf Grundlage der Artikel 33 und 83 bis des Abkommens folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 57/1999.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idF BGBl. III Nr. 115/2008.
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