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Artikel 8 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 8

Gebühren

(1) Die Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Gebühren für die Ausstellung von Visa gehen zu Gunsten der Österreichischen Vertretungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde.

(2) Der Aufwand für die Bearbeitung der Visumanträge (mit oder ohne Visumgebühr) wird in der Regel vollständig von der vertretenden Vertretungsbehörde übernommen und der anderen Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt.

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