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Artikel 2 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die Vertretung bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung von einheitlichen Visa gilt für die im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit erteilten einheitlichen Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie C).

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