5. Abschnitt
Projektanträge Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen
§ 21.
Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen:
- 1. Bedeutung und Begründung des Tierversuchs,
 - 2. Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte,
 - 3. die Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in den beantragten Tierversuchen,
 - 4. den geplanten Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden,
 - 5. gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod,
 - 6. die Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte,
 - 7. die Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen,
 - 8. die erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier,
 - 9. die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads,
 - 10. gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen,
 - 11. die Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere,
 - 12. die anzuwendenden Tötungsmethoden sowie
 - 13. die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.
 
Schlagworte
Versuchsstrategie, Unterbringungsbedingung, Haltungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20008178
Dokumentnummer
NOR40228229
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