Kommissionen
§ 36.
(1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Art. 22a Abs. 2 B‑VG und § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b und Z 7 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.
(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20008142
Dokumentnummer
NOR40271212
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