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§ 4 HLBV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Grundsatz

§ 4.

(1) Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen.

(2) Heeresfahrzeuge dürfen nur gelenkt werden im Rahmen der für die jeweilige Klasse erteilten Heereslenkberechtigung von

  1. 1. Heereskraftfahrern oder
  2. 2. Angehörigen ausländischer Streitkräfte im Rahmen von gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführenden Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen.

    In den Fällen der Z 2 darf die Heereslenkberechtigung auf der Grundlage der nach den jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellten Lenkberechtigungen ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40144340

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