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§ 3 HLBV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind

  1. 1. Soldaten,
  2. 2. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes,
  3. 3. Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, und
  4. 4. sonstige Bedienstete, Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, jeweils im Bereich der Heeresverwaltung sowie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

    die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen, während der Ausübung aller im Zusammenhang mit dem Lenken von Heereskraftfahrzeugen erforderlichen Tätigkeiten.

(3) Heeresfahrlehrpersonal (Lehrberechtigte) nach dieser Verordnung sind

  1. 1. Heeresfahrschullehrer und
  2. 2. Heeresfahrlehrer.

(4) Die Lehrberechtigung nach dieser Verordnung ist das durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannte Recht, praktischen und/oder theoretischen Unterricht in der militärischen Kraftfahrausbildung zu erteilen. Über die zuerkannte Lehrberechtigung ist durch die Ausbildungsstelle ein Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Klassen Unterricht erteilt werden darf.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40144339

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