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§ 2 HLBV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40144338

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