1. Hauptstück
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt
- 1. die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
- 2. die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und
- 3. die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008105
Dokumentnummer
NOR40144337
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