5. Abschnitt
Militär-Flugmeteorologiepersonal Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal
§ 54
(1) Für den Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
- 1. die Grundbefähigung mit den Bereichen
 
- a) Militär-Meteorologe,
 - b) Militär-Wetterberater,
 - c) Militär-Wetterberatungsassistent und
 - d)  Militär-Wetterbeobachter
sowie
 
- 2. die Lehrbefähigung einschließlich der Grundlagenoption.
 
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises und Eintragung des Bereiches zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis einzutragen.
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