2. Abschnitt
Militär-Flugleitungspersonal Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal
§ 41
(1) Für den Militär-Flugleitungsausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
- 1. der Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst),
 - 2. die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
 - 3. der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen
 
- a) Militär-Fluginformationsdienst und
 - b)  Militär-Flugverkehrskontrolldienst,
sowie
 
- 4. das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.
 
(2) Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
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