ARTIKEL 34
Berufliche Schweigepflicht
Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20008007
Dokumentnummer
NOR40142724
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
