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Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2012

§ 0

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kurztitel

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2012

Inkrafttretensdatum

21.10.2012

Langtitel

Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

StF: BGBl. III Nr. 134/2012 (NR: GP XXIV RV 1743 AB 1816 S. 167 . BR: AB 8765 S. 812 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 2012 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XV Abs. 1 nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch Saudi-Arabien am 22. Juni 2012 bzw. durch Spanien am 22. August 2012 mit 21. Oktober 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die VERTRAGSPARTEIEN,

ÜBERZEUGT von der Bedeutung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs als Instrument, die religiöse und spirituelle Dimension der Menschen anzusprechen und inter alia Konfliktprävention und -lösung, nachhaltigen Frieden und sozialen Zusammenhalt zu fördern;

IM BESTREBEN gegenseitigen Respekt und Verständnis zwischen den verschiedenen religiösen und kulturellen Gruppen zu fördern;

UNTER BESTÄTIGUNG der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Ziele und Prinzipien, insbesondere des Rechts auf Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit;

UNTER BETONUNG der Grundsätze und Werte des menschlichen Lebens und der Menschenwürde, der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion;

IM BESTREBEN alle Formen der Diskriminierung und der Stereotypisierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung zu bekämpfen;

IM BESTREBEN den regelmäßigen Austausch und die Vernetzung von Vertretern der Religionen und von auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen und, soweit angemessen, von Vertretern von staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen, Universitäten, Vertretern der Zivilgesellschaft und anderen Experten zu fördern;

IN ANERKENNUNG der Initiative von König Abdullah bin Abdulaziz Al-Saud, dem Hüter der beiden Heiligen Moscheen, das gegenseitige Verständnis und die weltweite Harmonie zu stärken;

IN ANBETRACHT der Ziele der Satzung der Vereinten Nationen sowie bestehender Bemühungen und Initiativen zum interreligiösen Dialog und interkultureller Verständigung und in diesem Zusammenhang in Würdigung der Erklärung der Madrider Weltdialogkonferenz vom 18. Juli 2008 und der Erklärung des hochrangigen Treffens der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Förderung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs, der Verständigung und Zusammenarbeit für den Frieden vom 13. November 2008;

IM BESTREBEN ihre gemeinsamen Ziele durch die Gründung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog (im Folgenden "das Zentrum" genannt) auf der Grundlage eines multilateralen, für andere Staaten und internationale Organisationen als Vertragsparteien oder Beobachter offenen Übereinkommens zu fördern;

IN ANERKENNUNG der Unterstützung des Königreichs Saudi-Arabien, der Republik Österreich und des Königreichs Spanien bei den Vorarbeiten zur Gründung des Zentrums und deren langfristiger Unterstützungszusage für das Zentrum; und

IN ANTWORT auf die Einladung der Republik Österreich als Gastland für das Zentrum in Wien zu fungieren;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

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