Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 2. Arbeitsverfahren und Bauablaufplanung,
- 3. Vermessen und Messen,
- 4. Pölzungen, Verbauten und Stützungen,
- 5. Gleisunterbauten sowie Gleis- und Weichenformen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Gleisform
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20007843
Dokumentnummer
NOR40139894
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