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§ 8 Statistik über den Viehbestand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Durchführung der Erhebung

§ 8.

(1) Die Befragung gemäß § 7 Abs. 1 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139395

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