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§ 13 Statistik über den Viehbestand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

(2) Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139400

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