Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 10.
Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20007836
Dokumentnummer
NOR40139397
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