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§ 10 Statistik über den Viehbestand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 10.

Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139397

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