§ 2
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.1, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
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