§ 0
Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank
Kurztitel
Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
03.04.2012
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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