vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 2

Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 1 bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)