Erhebungsmerkmale
§ 4.
Es sind zu erheben:
- 1. bei Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I: die Erntefläche, die Erntemenge und der Ertrag;
- 2. bei Dauerkulturen gemäß Anlage II: die Produktionsfläche und die Erntemenge, beim Extensivobstbau jedoch nur die Erntemenge, bei Wein zusätzlich die Bestandsmenge;
- 3. bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage III: die jeweiligen Hauptanbauflächen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20007749
Dokumentnummer
NOR40137348
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