vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.2012

Erhebungsmerkmale

§ 4.

Es sind zu erheben:

  1. 1. bei Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage I: die Erntefläche, die Erntemenge und der Ertrag;
  2. 2. bei Dauerkulturen gemäß Anlage II: die Produktionsfläche und die Erntemenge, beim Extensivobstbau jedoch nur die Erntemenge, bei Wein zusätzlich die Bestandsmenge;
  3. 3. bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage III: die jeweiligen Hauptanbauflächen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007749

Dokumentnummer

NOR40137348

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)