Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt:
- 1. die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Durchführung von Bewertungen
 
- a) neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,
 - b)  serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß § 18 Abs. 8 TSchG zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichens
sowie
 
- 2. die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und
 
- die Kostentragung für die Inanspruchnahme der Fachstelle.
 
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