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Artikel 5 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2012

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

Artikel 5

(Irrtümliche Rückübernahme)

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine rückzuführende Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente, die Person betreffend, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136716

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