§ 2
Die entsprechende bisher im Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, Amtliche Österreichische Ausgabe, enthaltene Monographie mit den dazugehörigen Methoden, die durch die revidierte Monographie mit den dazugehörigen revidierten Methoden gemäß § 1 ersetzt wird, wird außer Kraft gesetzt.
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