Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
§ 1.
Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:
- 1. die Leiterin/der Leiter der Zivildienstserviceagentur;
- 2. die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20007692
Dokumentnummer
NOR40253352
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