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Artikel 5 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 5

Errichtung eines funktionalen Luftraumblocks

Die Vertragsstaaten errichten hiermit den Funktionalen Luftraumblock “Zentraleuropa“ (FAB CE). Dieses Übereinkommen betrifft den Luftraum des FAB CE in dem Umfang der FABCEDienste.

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