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Artikel 2 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 2

Ziel

Mit diesem Übereinkommen wird darauf abgezielt, einen funktionalen Luftraumblock zu errichten, Regeln und Verfahren für dessen Umsetzung, Betrieb und Weiterentwicklung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum festzulegen und geeignete Lenkungs- und Verwaltungsstrukturen zu schaffen.

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