Artikel 19
Beendigung
1. Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten beendet werden.
2. Die Beendigung wird erst wirksam, wenn alle gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt worden sind.
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