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Artikel 1 Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder der EUMETSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 1

Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

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