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§ 15 ZuRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2011

Bestimmung der Aktivitätsraten

§ 15.

(1) Für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. aa EZG 2011 sind die Aktivitätsraten der einzelnen Unteranlagen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wie folgt zu bestimmen:

  1. 1. Die produktbezogene Aktivitätsrate entspricht bei jedem Produkt, für das ein Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1 festgesetzt wurde, der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für die Herstellung dieses Produktes, multipliziert mit dem Standardkapazitätsauslastungsfaktor;
  2. 2. Die wärmebezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für den Import messbarer Wärme aus Anlagen, die in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallen, und die Erzeugung messbarer Wärme, die innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht oder die an eine nicht unter den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromproduktion, exportiert wird, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor;
  3. 3. Die brennstoffbezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für den Verbrauch von Brennstoffen zur Erzeugung nicht messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung der betreffenden Anlage, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor;
  4. 4. Die prozessemissionenbezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der Prozesseinheit zur Produktion von Prozessemissionen, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor.

(2) Als Standardkapazitätsauslastungsfaktor ist der von der Europäischen Kommission auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2011/278/EU zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG , Abl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, Abl. Nr. L 205 vom 10.08.2011 S. 38, erhobenen Daten bestimmte und veröffentlichte Faktor zu verwenden.

(3) Der maßgebliche Kapazitätsauslastungsfaktor gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis fundierter und unabhängig geprüfter Informationen über den geplanten Normalbetrieb der Anlage, ihre Wartung, den üblichen Produktionszyklus, energieeffiziente Techniken und die typische Kapazitätsauslastung in dem betreffenden Sektor im Vergleich zu sektorspezifischen Informationen bestimmt. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktors gemäß Abs. 1 Z 4 berücksichtigt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch fundierte und unabhängig geprüfte Informationen über die Emissionsintensität des Inputs und treibhausgas-effizienter Techniken.

(4) Für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 nur für die zusätzliche Kapazität der Unteranlagen, auf die sich die wesentliche Kapazitätserweiterung bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134859

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