§ 2
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, sechste Ausgabe 2008, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, gemäß § 1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
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