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Artikel 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 8

INTERNATIONALER VERKEHR

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Schlagworte

Seeschifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007535

Dokumentnummer

NOR40133045

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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