Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
§ 156.
(1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(4) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen gemäß § 69 Abs. 3 oder als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Regulierungsbeirats oder des Energiebeirats teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Wirtschaftsaufzeichnung, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40271455
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