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§ 20 Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Verweisungen

§ 20

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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